Meldesystem - K-UTEC AG SALT TECHNOLOGIS

Für Ihre Meldung auf einen Verstoß stellen wir Ihnen diese digitale Plattform zur Verfügung. Vertraulichkeit, auf Wunsch Anonymität und einen Zugriff nur durch unsere Ombudsstelle und Sie stellen wir damit sicher.

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Hier können Sie uns jederzeit und auf Wunsch anonym eine Meldung auf einen Verstoß geben. Sie werden dabei Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben geführt.

Meldestelle

Ombudsstelle von K-UTEC AG SALT TECHNOLOGIES Reinhard Munser externer Datenschutzbeauftragter AAIC Soft Systems GmbH An der Hebemärchte 15 04316 Leipzig Deutschland Telefon +4915114742380 E-Mail: k-utec-meldeportal@gpm-meissen.de


Verantwortliche Organisation

K-UTEC AG SALT TECHNOLOGIES Am Petersenschacht 7 D-99706 Sondershausen Telefon +49 3632 610 0 Telefax +49 3632 610 105 E-Mail kutec(at)k-utec.de Web www.k-utec.de

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Im Folgenden werden Sie Schritt für Schritt durch die Abgabe Ihrer Meldung an uns geführt.

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PDF, DOCX, DOC, ODT, XLSX, XLS, ODS, PPTX, PPT, ODP, ACCDB, MDB, TXT, LOG, XML, PNG, JPG, GIF, SVG, MP3, WMA, MP4, MOV, AVI, WMV, ZIP. Insgesamt bis zu 20 MB

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Häufige Fragen

Arbeitssicherheitsverstöße. Umweltschutzverstöße. Finanzielles Fehlverhalten wie Bestechung oder Steuerhinterziehung. Verstöße gegen das Mindestlohngesetz.

Das Hinweisgeberschutzgesetz verbietet jegliche Repressalien und Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Hinweisgebenden. Die EU-Mitgliedstaaten hatten bis zum 17. Dezember 2021 Zeit, um die Direktive in nationale Gesetze zu überführen.

Zum Schutz für Hinweisgeber hat das EU-Parlament am 16.04.2019 die „Whistleblower-Richtlinie“ (2018/0106 COD) verabschiedet, wonach Privatunternehmen mit 50 oder mehr Arbeitnehmern oder einem Jahresumsatz von mehr als 10 Mio. Euro verpflichtet werden sollen, interne Meldesysteme einzurichten.

Es ist Teil der internen Meldestelle nach Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Sobald die Meldung eines internen oder externen Hinweisgebers (engl. Whistleblower) über ein regelwidriges Verhalten in einem Unternehmen oder einer Behörde eingeht, liegt „Whistleblowing“ vor.

Der Begriff Whistleblowing bezeichnet die Information Dritter durch Beschäftigte über Missstände, von denen sie an ihrem Arbeitsplatz erfahren. Am 16. Dezember 2019 ist die sog. Whistleblowing-Richtlinie in Kraft getreten.

Im Allgemeinen darf Ihr Arbeitgeber nur personenbezogene Daten zu Ihrer Person erheben, die für die Aufnahme, Beendigung oder Durchführung Ihres Beschäftigungsverhältnisses relevant sind.

Eine "Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten" ist danach eine Verletzung der Datensicherheit, die zum Verlust, zur unrechtmäßigen Löschung, Veränderung, Speicherung, Weitergabe oder sonstigen unrechtmäßigen Verwendung personenbezogener Daten führt, sowie der unrechtmäßige Zugang zu diesen.

Es besteht keine Vertraulichkeitspflicht für die Identität einer hinweisgebenden Person, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße meldet.

Informationen über die Identität einer hinweisgebenden Person oder über sonstige Umstände, die Rückschlüsse auf die Identität dieser Person erlauben, dürfen abweichend von den bestehenden Vertraulichkeitspflichten jeweils in folgenden Fällen an die zuständige Stelle weitergegeben werden:

in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden, aufgrund einer Anordnung in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungsverfahren, einschließlich verwaltungsbehördlicher Bußgeldverfahren, aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung. Die hinweisgebende Person ist in dabei vorab über die Weitergabe zu informieren. Hiervon ist abzusehen, wenn die Strafverfolgungsbehörde, die zuständige Behörde oder das Gericht der Meldestelle mitgeteilt hat, dass durch die Information die entsprechenden Ermittlungen, Untersuchungen oder Gerichtsverfahren gefährdet würden. Der hinweisgebenden Person sind mit der Information zugleich die Gründe für die Weitergabe schriftlich oder elektronisch darzulegen.

Ferner dürfen Informationen über die Identität der hinweisgebenden Person oder über sonstige Umstände, die Rückschlüsse auf die Identität der Person erlauben, weitergegeben werden, wenn dies

die Weitergabe für Folgemaßnahmen erforderlich ist und die hinweisgebende Person zuvor in die Weitergabe eingewilligt hat.

Eine Weitergabe von Informationen zu Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder sonstige in einer Meldung genannte Personen ist abweichend von den Vertraulichkeitspflichten zulässig, wenn die Informationen in nachfolgenden Fällen an die jeweils zuständige Stelle weitergegeben werden:

bei Vorliegen einer diesbezüglichen Einwilligung, von internen Meldestellen, sofern dies im Rahmen interner Untersuchungen bei dem jeweiligen Beschäftigungsgeber oder in der jeweiligen Organisationseinheit erforderlich ist, sofern dies für das Ergreifen von Folgemaßnahmen erforderlich ist, in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörde, aufgrund einer Anordnung in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungsverfahren, einschließlich verwaltungsbehördlicher Bußgeldverfahren, aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung.